Lockerung des Lockdowns ab 7. 12. 2020

Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste

 (wirksam vom 7. Dezember 2020 bis vorerst 6. Jänner 2021) (zusätzliche Konkretisierungen für Weihnachten auf Basis dieser Rahmenordnung werden noch verlautbart)

Mit dieser Rahmenordnung möchten die Bischöfe Österreichs gewährleisten, dass auch unter den gegebenen Bedingungen der Pandemie Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde gefeiert werden können. Zu den Voraussetzungen dafür gehören insbesondere Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.

Für öffentliche Gottesdienste gelten – vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage – nun folgende Regelungen:

Allgemeine Regeln

  – Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, von mindestens 1,5 Metern. Das kann die Absperrung jeder zweiten Kirchenbank erforderlich machen. Der in dieser Rahmenordnung festgelegte Mindestabstand darf unterschritten werden, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert – dabei muss jedoch ein Mund-NasenSchutz getragen werden (vgl. Konkretisierungen unten).

Der Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können.

− Beim Kommuniongang sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten:

  • Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 1,5 Metern immer einzuhalten;
  • Handkommunion ist dringend empfohlen.

Alle aktuellen Einzelheiten sind im Internet unter: Erzdiözese Salzburg Corona zu lesen!

Grössinger Johann